Satzung

Vereinssatzung: Gruppe für trauernde Kinder Dortmund e. V.

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Gruppe für trauernde Kinder Dortmund und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.? (ist erfolgt am 26.10. 2006. Der Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter: VR 6035 geführt)

Zweck

Der Zweck des Vereins ist
– die Unterstützung der Begleitung trauernder Kinder nach einem Todesfall und Ihrer Angehörigen
– auf die Anliegen der trauernden Kinder aufmerksam zu machen
– die Etablierung der Gruppe fA?r trauernde Kinder in der Öffentlichkeit

Absicht

Absicht des Vereins ist a) die Eintragung in das Vereinsregister.
b) die Gemeinnützigkeit

4 Mitgliedschaften

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme, bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Monats gültig.

6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Geldbeitrag zu leisten. Die Höhe des Geldbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitglieder werden 1x jährlich über die Verwendung des Beitragsgeldes informiert.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung

8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden so wie dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Abweichend wird der 2. Vorsitzende des Gründungsvorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 40 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen.

Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von den erschienen Mitglieder erforderlich.

über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Entlastung des Vorstandes und die Wahl von 2 Revisoren für eine Amtszeit von 2 Jahren. Abweichend wird bei der Gründungsversammlung 1 Revisor für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt.

Die Satzung wurde am 19.09.06 errichtet